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Anordnung der Ersatzwahlen
Die Stimmberechtigten können gemäss § 123 Abs. 1 StRG bis spätestens zwei Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat Wahlvorschläge einreichen. Besondere Formvorschriften oder eine Mindestzahl an Unterschriften für den Wahlvorschlag gibt es keine. Die Gemeinde erstellt aufgrund der Wahlvorschläge eine Kandidatenliste. An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Kandidaten vorschlagen (§ 123 Abs. 3 StRG). Wahlvorschläge, welche bis Montag, 5. Mai 2025, beim Gemeinderat eingehen, werden in der Botschaft zur Gemeindeversammlung aufgeführt.
Bei Fragen steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.